#Brieferl No.285 – Der Lockdown unter der Lupe





Lieber Cousin Herbert,
nun steuert Österreich auf einen neuen Lockdown zu! Wird eh Zeit, denn Bastis Streben nach „wir sind mal wieder Erste“ ist manchmal ein bisserl kontraproduktiv.

Weil Erster weltweit bei der Zahl der bestätigten Fälle pro Million Einwohner ist nämlich keine Leistung, auf die man stolz sein darf!

Damit auch du dich gut auskennst und bestens durch diese Zeit kommen kannst, habe ich die Verordnung genauer unter die Lupe genommen.

Die 3Bs – Bim, Bus und Bahn

In der Verordnung werden die 3Bs als „Massenbeförderungsmittel“ bezeichnet und du sollst dann DRINNEN bitte EINEN METER Abstand halten, Maske aufsetzen ist eh klar.

Solltest du den Meter gerade NICHT einhalten können, dann macht das auch nix, denn dann „kann davon ausnahmsweise abgewichen werden“.

Fazit: fahr brav hackeln, denn du musst die Wirtschaft in Schwung halten! Einerseits durch deine Arbeitskraft und andererseits durch deinen Konsum. Dafür bekommst du auch eine Ausnahme!

Arbeitsplatz

Vielleicht hast du Glück und dein Arbeitgeber erklärt sich bereit, dass du von zu Hause aus hackeln darfst. Wenn nicht, hast a Pech!

Weil Homeoffice gilt nur dann

sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.“

Deshalb wohl auch der Appell vom Vizekanzler an die Arbeitgeber, dass man das vielleicht netterweise machen soll! Schade, dass man sich nicht zu einer gesetzlichen Regelung durchringen konnte. Aber da war vielleicht der Respekt vor dem VfGH zu groß, der dann vielleicht wieder einmal etwas zu bekritteln hätte.

Wenn du doch vor Ort hackeln musst, dann musst wieder EINEN METER Abstand halten. Sollte das nicht möglich sein, dann soll man sich beispielsweise mit Maßnahmen „wie das Bilden von festen Teams“ helfen!?!

Was genau das nutzen soll, wenn du vorher ohne Abstand in der Bim ins Büro gegondelt bist, erschließt sich mir nicht ganz. Aber vielleicht erleichtert es die Identifikation von deinen K1s, falls du zum Teamspreader geworden bist.

Ausnahmen für Veranstaltungen §12. (1)

Geheiligt sei die Religion

Jetzt darfst du dich freuen! Du musst nur ein bisserl flexibel sein und schon geht mehr oder weniger eh alles, was dein Herz begehrt.

Am besten finde ich persönlich die Ausnahme in §12. (1) 3 für „Veranstaltungen zur Religionsausübung“. Unter dem wärmenden (Deck)Mantel einer übergeordneten Macht darfst du weiterhin alles machen, was du willst.

Ich konnte bis dato nicht klären, ob diese Ausnahme nur für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt oder eh für alle.

Jedenfalls wird darauf größter Wert gelegt, findet sich die Religion doch bereits in § 1. (1) 3 e:

„Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung

Ich schlage daher die Gründung einer eigenen Religionsgemeinschaft oder den Beitritt zu einer preislich günstigen und nicht allzu ins Alltagsleben eingreifenden Kirche vor.

Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Österreich bietet beispielsweise eine Religion-zurück-Garantie:

„Probiere den Pastafarianismus ein Monat gratis aus, wenn er dir nicht gefällt nimmt dich deine alte Kirche gerne zurück!“

Lang lebe der Fortgebildete

§ 12. (1) 9 ist auch eine schöne Ausnahme:

„Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“

Mich dünkt, dass damit die berühmt und noch mehr berüchtigten AMS-Kurse gemeint sein könnten.

Ja, warum denn auch nicht! Wenn der normale Bürger hackeln gehen und in der Bim ohne Abstand fahren darf, dann können sich auch die Herrschaften aus der sozialen Hängematte heraus bemühen und gefälligst einen Kurs besuchen. Corona hin oder her!

Unmut über AMS-Schulungen trotz Lockdowns

Publikum oder keine Publikum – das ist die Frage

Nach § 12. (1) 7. darfst du mit 49 anderen Personen auf Begräbnisse gehen.

Dafür müssen nach § 12. (1) 8. aber „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum stattfinden und auch nur dann, wenn sie „zu beruflichen Zwecken erfolgen“.

Offenbar dürftest du nicht einmal im Freien performen. Das ist zwar in deinem persönlichen Fall relativ egal, für die vielen Menschen im künstlerischen Bereich aber nicht.

Sie könnten eine Religionsgemeinschaft gründen und dann können die Künstler abhalten und veranstalten, was immer sie wollen!

Alternativ können sie natürlich auch ihre Veranstaltungen unter Wasser abhalten, da brauchst du weder Maske noch Abstand.

Zeitlimit

Ich wünsche uns allen wirklich alles Gute! Wir sind letztlich auf uns alleine gestellt. Denn die Regierung hat es bisher mehr oder weniger vergeigt.

Also: zu Hause bleiben, wenn es geht!
Und vergnügt bleiben, weil das Letzte, was wir noch brauchen, ist Trübsinn. Ich werde versuchen, mein Möglichstes zu tun, um dazu meinen Beitrag zu leisten.

Liebe Grüße,
Cousine Daniela

PS: Hier der gesamte Entwurf zum Schmökern.




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